Mödling Waldbrandverordnung

Dies ist eine Abschrift der Waldbrandverordnung 2014, die uns zugeschickt wurde.

Betrifft Waldbrandverordnung 2014

Präambel

Der Wald mit seinen Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen ist eine wesentliche Grundlage für die ökologische, ökonomische und soziale Entwicklung Österreichs. Seine nachhaltige Bewirtschaftung, Pflege und sein Schutz sind Grundlage zur Sicherung seiner multifunktionellen Wirkungen hinsichtlich Nutzung, Schutz, Wohlfahrt und Erholung.

V E R 0 R D N U N G

Die Bezirkshauptmannschaft Mödling ordnet gemäß § 41 des Forstgesetzes 1975, BGBI. I Nr. 87/2005, zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände an:

o Im Bereich des Waldes und seinem unmittelbaren Gefährdungsbereich ist das Entzünden von Feuer verboten.

o Ebenso ist es verboten, brennende oder glimmende Gegenstände (wie Zündhölzer und Zigaretten) sowie Glasflaschen und Glasscherben (Brennglaswirkung!) im Waldbereich wegzuwerfen.

o Die Zufahrtswege zum Wald sind freizuhalten, damit im Falle eines Brandes die Feuerwehr zufahren kann.

o Ein bereits entstandener Brand ist unverzüglich der Feuerwehr (Notruf 122) bzw. der Polizei (Notruf 133) zu melden.

o Das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Grasflächen mit hoch wachsenden Gräsern ist verboten.

Diese Verbote treten nach Kundmachung mit sofortiger Wirksamkeit in Kraft und gelten bis 31. Oktober 2014.

Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 174 Abs. 1 Iit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975, BGBI. I Nr. 87/2005, mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,– oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.

Ergeht an:

1. An die Damen und Herren Bürgermeister im Verwaltungsbezirk Mödling mit dem Ersuchen um Anschlag an den Amtstafeln

2. Bezirkspolizeikommando Mödling und alle Polizeiinspektionen im Bezirk Mödling

3. Bezirkshauptmannschaft Baden, Schwartzstraße 50, 2500 Baden

4. Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung, Leopoldstraße 21, 3400 Klosterneuburg

5. Bezirksbauernkammer, Pfaffstättner Straße 3, 2500 Baden

6. NÖ Berg- und Naturwacht, Stuttgarterstraße 12-22/8, 2380 Perchtoldsdorf

7. BH Mödling – Bürodirektion mit dem Ersuchen um Anschlag an der Amtstafel und Verlautbarung im Amtsblatt 8. Abteilung Agrarrecht 9. Abteilung Forstwirtschaft

10. Herrn Ing. Richard Feischl, Bezirksfeuerwehrkommandant, Wienerstraße 33, 2352 Gumpoldskirchen mit dem Ersuchen um Benachrichtigung aller Feuerwehren im Bezirk

11. BH Mödling – Polizei

12. BH Mödling — Strafen

Der Bezirkshauptmann Dr. Enzinger